Wir als Bundesverband THG Quote e.V. begrüßen den am 28.02.2024 veröffentlichten Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung der sechsunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die darin vorgeschlagenen Maßnahmen zur Anpassung der THG-Quote gemäß § 37h Absatz 2 BImSchG und zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen (UER) gem. der Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen (UERV). Diese Schritte sehen wir als wichtige und sinnvolle Maßnahmen an, um die Verkehrswende und die Nutzung erneuerbarer Energien in Deutschland voranzutreiben. Insbesondere die vorzeitige Beendigung von UER als Erfüllungsoption und die Verschärfungen der Prüfpflichten sind nötig und richtig.
§ 37h Abs 2 BImSchG
Die Anhebung der THG-Quote gem. § 37h Abs 2 BImSchG um lediglich 0,1 Prozentpunkte erscheint uns vor dem Hintergrund des deutlichen Übersteigens des festgelegten Schwellenwerts als unzureichend. Nicht zuletzt angesichts der gravierenden Herausforderungen, mit denen wir als Branche und Gesellschaft konfrontiert sind, hätten wir eine deutlich ambitioniertere Anpassung erwartet, die den gesetzlichen Spielraum voll ausschöpft.
Der Wille des Gesetzgebers bei der Fassung des Abs 2 war es, Anreize für erneuerbare Kraftstoffe zu schaffen und gleichzeitig Marktentwicklungen zu berücksichtigen. Deshalb steht ein Korridor zwischen der 0,5- und 1,5-fachen Anpassung der THG-Minderungsverpflichtung zur Verfügung.
Bei der Berechnung der erzeugten THG-Minderung im Jahr 2022 durch die den Schwellenwert übersteigenden Strommengen, wurde die dreifache Anrechenbarkeit nicht berücksichtigt. Entsprechend beläuft sich die Emissionseinsparung, welche auf die Verpflichtung angerechnet werden kann, auf rund 555.735 Tonnen CO2-Äq. Im Zusammenhang mit der Summe der Referenzwerte aller Verpflichteten entspricht das einer THG-Minderung von rund 0,3 %. Der gesetzliche Korridor ohne 3-fach Anrechnung bewegt sich zwischen 0,05 % und 0,15 %.
Vor diesem Hintergrund und aufgrund der herrschenden Marktsituation, welche keinen ausreichenden Anreiz für Investitionen in erneuerbare Kraftstoffe und insbesondere die Elektromobilität bietet, schlagen wir eine Erhöhung um 0,15 % vor. Besser wäre eine vollständige Berücksichtigung der 3-fach Anrechnung, welche auch gesetzgeberischer Wille gewesen sein dürfte und damit eine Erhöhung auf bis zu 0,45 %.
Begründet werden kann dieses Vorgehen zusätzlich dadurch, dass sich das Quotenjahr 2023 durch ein beispielloses Überangebot an THG-Minderungsmengen auszeichnet (Annahme: 7-8 Millionen Tonnen CO2-Äq über die THG-Minderungsverpflichtung), welches die Wirksamkeit der THG-Quote als Instrument zur Steuerung der Antriebswende hin zu Elektromobilität ernsthaft untergräbt. Diese Situation unterstreicht eindringlich die Notwendigkeit einer umgehenden Anpassung, um das Marktgleichgewicht wiederherzustellen und sicherzustellen, dass die THG-Quote ihre beabsichtigte lenkende Wirkung für die dringend erforderliche Dekarbonisierung des Verkehrssektors entfalten kann.
UERV
Die Beendigung von UER als Erfüllungsoption im Rahmen der THG-Minderungsquote bereits nach Ende des Verpflichtungsjahres 2024 und die Verschärfungen der UER-Prüfpflichten sind richtig und notwendig.
Wir begrüßen das vorgezogene Ende dieser Anrechnungsmöglichkeit und halten es für essenziell, dass der Gesetzgeber bei diesem nun vorgeschlagenen Zeitrahmen bleibt. Auch hier hat eine Erfüllungsoption bedauerlicherweise dazu beigetragen den Markt zu verzerren und den Hochlauf der erneuerbaren Energieträger in Deutschland und Europa zu bremsen. Zwei weitere mögliche Punkte, die in Erwägung gezogen werden sollten, sind einerseits eine mögliche Anpassung der Höhe der Sicherheitsleistung für UER-Projekttätigkeiten, sowie eine Anpassung der Regelung zum Umgang mit “unrichtigen” UER- Nachweisen. Des Weiteren sollte die Übergangsregelung bezüglich Zusätzlichkeit (Verweis Anlage 2) verifizierter Projekte unmissverständlicher definiert werden. Diese Anpassungen wären insbesondere geeignet, Wettbewerbsbedingungen für verschiedene Erfüllungsoptionen anzugleichen und damit ebenfalls dem nationalen Infrastruktur- und Produktionsausbau faire Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten.
Angesichts vorherrschender massiver Marktverzerrungen und erwarteter zusätzlicher Einflüsse durch HVO100, betonen wir die Dringlichkeit, den Markt zu stabilisieren. Daher appellieren wir an Sie, die vorliegenden Empfehlungen ernsthaft zu prüfen. Eine ambitionierte Anpassung der THG-Quote und faire Bedingungen für alle Erfüllungsoptionen sind unerlässlich, um die Ziele des Klimaschutzes zu erreichen und Deutschland auf einen Pfad zu führen, der den Herausforderungen unserer Zeit gerecht wird. Nur durch eine konsequente und zukunftsorientierte Politik können wir sicherstellen, dass die Verkehrswende gelingt und die Emissionen im Verkehrssektor signifikant reduziert werden.